| 1. |
Die Angelerlaubnis ist jeweils im ausgegebenen Kalenderjahr gültig. |
| 2. |
Lebender Köderfisch und Verwendung von Setzkeschern ist gesetzlich
verboten. |
| 3. |
Gefangene untermaßige Fische (mit Ausnahme von Krankheitsträgern)
sind unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen. |
| 4. |
Raub- und Friedfischangeln dürfen nur mit einschenkligen Haken versehen sein.
Ausgenommen sind künstliche Köder und tote Fische am System. |
| 5. |
Krankheitserscheinungen an Fischen sind unverzüglich dem Vorstand zu melden. |
| 6. |
Die Angeln müssen jederzeit überwacht werden. Verläßt ein Angler seinen
Platz,
so sind die Angeln aus dem Wasser zu nehmen. |
| 7. |
Fische dürfen nicht am Gewässer ausgenommen und gereinigt werden.. |
| 8. |
Nach Beendigung des Fischfangs ist der Angelplatz zu säubern. Abfälle sind
mitzunehmen. |
| 9. |
Für schuldhaft angerichtete Schäden an Anlagen des Vereins oder der
Verpächter haftet der betreffende Angler. |
| 10. |
Es ist verboten, Fische während der Schonzeit, oder wenn sie nicht das
Mindestmaß besitzen, zu fangen und zu entnehmen. |
| 11. |
Ein Erlaubnisschein für das Folgejahr wird nur gegen Rückgabe dieses
Scheines
mit eingetragenem Fangergebnis ausgegeben. |
| 12. |
Das Mitführen von Hunden ist im gesamten Seebereich nicht erlaubt. |
| 13. |
Kraftfahrzeuge sind außerhalb der Umzäunung zu parken. |
| 14. |
Die in der Skizze markierten Uferstreifen
sind die Angelbereiche für die
Fördernde Mitglieder mit Angelerlaubnis. In diesem Bereich befinden sich zwei Eingangs-
tore. |