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Hessisches Fischereigesetz
Zusammenfassung erstellt von: Leonhard R.. Peter, Verband Hessischer
Sportfischer e.V.
Die seit rund einem Jahr in Arbeit befindliche Änderung des hessischen
Fischereirechts ist jetzt unter Dach und Fach: der Hessische Landtag hat
am 25. September 2002 den einschlägigen Änderungsantrag mit den
Stimmen der Regierungsfraktionen CDU und FDP beschlossen.
Damit wurden sowohl das
Hessische
Fischereigesetz (HFischG) als auch die
Landesfischereiverordnung
(LFO) (neue Bezeichnung: Verordnung über die gute fachliche
Praxis in der Fischerei und den Schutz der
Fische) geändert.
Das Änderungsgesetz vom 01. Oktober 2002 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Hessen (GVBl) Teil I Nr. 25/2002, Seite 614-618 mit Datum
vom 09. Oktober 2002 verkündet worden und ist damit seit dem 10. Oktober
2002 in Kraft.
Nachfolgend nun eine verkürzte Übersicht über die
wichtigsten Punkte der Gesetzänderung.
Beachten Sie aber unbedingt, daß
selbstverständlich nur der im GVBl abgedruckte Text gültig ist!
A. Änderung Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
1. Präambel:
Die Präambel wurde wie folgt ergänzt:
-
das HFischG dient der Umsetzung der EG-FFH-Richtlinie und der
EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
-
die Fischerei ist nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis
auszuüben, wie es sich aus dem HFischG und den darauf gestützten
Rechtsverordnungen ergibt.
2. Hegegemeinschaften (§ 24)
Einführung von Hegegemeinschaften:
-
Alle Fischereirechte einer Fließgewässerregion bilden eine
Hegegemeinschaft. Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts
und hat weitreichende Aufgaben, Befugnisse und Eigenverantwortung.
-
Die Hegegemeinschaft ist vor allem für die Erstellung und Durchführung
eines abgestimmten Hegeplans zuständig und verantwortlich.
-
Die Fischereirechte werden in der Hegegemeinschaft in der Regel durch die
Pächter vertreten, in Ausnahmefällen durch die Eigentümer
des Fischereirechts.
-
Es wird eine Rechtsverordnung erlassen, in der das Nähere über
die Hegegemeinschaften geregelt wird.
3. Gehilfenregelung (§ 25)
-
Präzisierung der sog. Gehilfenregelung
4. Jugendfischereischein (§ 26)
-
Jugendfischereischein ab 10 bis 16 Jahren ohne vorherige Fischerprüfung,
aber dann Fischereiausübung nur in Begleitung einer volljährigen
Person, die im Besitz eines Fischereischeins ist.
5. Fischerprüfung (§ 28)
-
Fischereischein ("normaler Fischereischein") frühestens ab 14 Jahre
nur gegen Nachweis der bestandenen Fischerprüfung.
-
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ablegen können,
kann auf Antrag ein Sonderfischereischein ohne Nachweis der Fischerprüfung
erteilt werden . Die Fischereiausübung ist dann aber nur in Begleitung
einer volljährigen Person, die im Besitz eines Fischereischeins ist,
zulässig.
-
Anerkennung der staatlicher oder staatlich anerkannter Fischerprüfung
anderer Bundesländer.
6. Grundsätze der guten fachlichen Praxis, Schutz der Fische (§
37)
-
Verordnungsermächtigung für das zuständige Ministerium, die
Anforderungen an die gute fachliche Praxis der Fischerei und den Schutz der
Fische zu regeln.
7. Kormoran (44a neu)
-
Zuständige Behörde für Ausnahmen nach § 43 (8) BNatSchG
(sog. Genehmigung der Vergrämungsabschüsse) ist die untere
Fischereibehörde.
B. Änderung Landesfischereiverordnung (LFO)
1. Allgemeines
-
Bezeichnung der Verordnung wurde geändert: Verordnung über die
gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische.
2. Verbot schädigender Mittel (§ 4a neu)
-
Übernahme der einschlägigen Bestimmungen aus dem HFischG aus
systematischen Gründen
3. Setzkescher (§ 4b neu)
-
Zulassung des Setzkeschers zur vorübergehenden Hälterung von Fischen,
die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
-
Bedingungen: Mindestlänge: 3,50 m, Mindestdurchmesser: 0,50 m, Kescher
parallel zur Wasseroberfläche auslegen und gegen Zusammenfallen sichern,
maximal 1 kg Fisch pro 100 Liter Setzkeschervolumen, Setzkescher in
Gewässern mit Wellenschlag verboten.
4. Besatzmaßnahmen (§ 6)
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Neuregelung der Bestimmungen über das Aussetzen gebietsfremder Fische,
Muscheln und Krebse und Definition des Begriffs "gebietsfremd".
5. Ordnungswidrigkeiten (§ 10)
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Neuer Tatbestand: Ordnungswidrig handelt, wer Fischen in der vorgefaßten
Absicht nachstellt, sie ohne vernünftigen Grund wieder auszusetzen.
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